Das Sozialgericht Landshut hat in einem Eilbeschluss vom 24.10.2019 festgestellt, dass die Einstufung von erwachsenen alleinstehenden Empfänger_innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Regelbedarfsstufe 2, wie dies für Ehepartner_innen/Lebenspartner_innen ohnehin geschieht und die damit einheergehende faktische Kürzung von Leistungen verfassungswidrig ist.
Dass Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, durch gemeinsames Wirtschaften mit den anderen Bewohner_innen einen geringeren Bedarf hätten, so wie das bei Ehepaaren/Lebenspartnerschaften angenommen wird, sei durch den Gesetzgeber nie belegt worden. Der Bedarf alleinstehender Asylsuchender, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sei niemals ermittelt worden. Die Absenkung der Leistungen setze das „Zusammenleben, Partnerschaft und wirtschaften aus einem Topf“ voraus, was man aber bei Alleinstehenden in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht annehmen könne. Durch die faktische Leistungskürzung stünden ggf. weniger als das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum zur Verfügung.
Der Flüchtlingsrat hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er die mit der Änderung des AsylbLG seit de, 01.09.2019 in Kraft befindliche Regelung für verfassungswidrig hält. Das SG Landshut hat das nun bestätigt.
Wir empfehlen daher, alleinstehenden Erwachsenen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und denen die Leistungen faktisch durch die Einstufung in die Regelbedarfsstufe 2 eingestuft gekürzt worden sind, Widerspruch, Eilantrag und – wenn nötig – Klage einzureichen. Siehe dazu auch die Informationen hier.