[Ukraine] Aktuelle Informationen zu Einreise und Schutz / Україна: в’їзд та притулок в Німеччині (laufend aktualisiert)

Stand: 04.04.22

Seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine erreichen uns viele Beratungsanfragen von Menschen aus der Ukraine und Unterstützenden zu Schutzmöglichkeiten in Deutschland. Wir wollen versuchen, die wichtigsten Fragen hier zu beantworten und werden die Seite regelmäßig aktualisieren. Viele Fragen sind aber weiterhin offen – es gibt noch nicht für alles Regelungen. Wir verweisen deshalb die Beratungsstellen im Land, die einzelne Beratungsanfragen mit Expertise beantworten können.

Einreise nach Deutschland oder in die EU

Wichtig für alle Personengruppen: Stellen Sie vorerst keinen Asylantrag! (Siehe Details unten).

Am 3. März haben die EU-Innenminister*innen per Beschluss im EU-Rat festgelegt, dass der »vorübergehende Schutz« für Flüchtlinge aus der Ukraine gilt. Sie müssen also kein Asylverfahren durchlaufen, der Schutz kann bis zu drei Jahre gelten.
Außerdem gibt es eine Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) und Informationen vom Bundesinnenministerium dazu, wie der EU-Ratsbeschluss umgesetzt werden und Schutzbedürftige auf die Bundesländer verteilt werden sollen.

Für ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Reiseausweis und für nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (z.B. anerkannte Flüchtlinge) gilt:

Sie können visumfrei nach Deutschland einreisen. Wenn Sie nach dem 24. Februar nach Deutschland fliehen mussten, können Sie bei der Ausländerbehörde am (vorläufigen) Wohnort (zum Beispiel wenn Sie bei Angehörigen oder Freund*innen untergebracht sind), einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz stellen. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie vorübergehend eine so genannte „Fiktionsbescheinigung“, die bestätigt, dass die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird für zwei Jahre erteilt. Per EU-Ratsbeschluss kann der vorübergehende Schutz um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden.

Falls Sie keine private Unterbringung haben, wenden Sie sich bitte an eine staatliche Erstaufnahmestelle. Von dort wird Ihnen ein Wohnort in Deutschland zugewiesen, an dem Sie dann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf § 24 AufenthG stellen können. Seit dem 16. März 2022 erfolgt eine Verteilung auf die Bundesländer nach dem so genannten »Königsteiner Schlüssel«, so wie auch bei anderen Asylsuchenden. Damit kann der Wohnort nicht mehr frei gewählt werden.

Diese Regeln gelten auch Menschen, die kurz vor dem 24. Februar aus der Ukraine eingereist sind (zum Beispiel für einen Besuch)

[Leider sind bisher Ukrainer*innen mit Duldung nicht vom temporären Schutz nach § 24 AufenthG umfasst.]
Menschen ohne ukrainischen Pass mit Wohnsitz in der Ukraine (z.B. Studierende, Erwerbstätige mit Arbeitserlaubnis):
Wenn Sie mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine gelebt haben und nicht Familienangehörige von Ukrainer*innen oder international Schutzberechtigten sind, können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach IHrer Einzelfallprüfung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten.
Das Bundesinnenministerium hat veröffentlicht, dass diejenigen eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können. Hierzu gibt es noch zu wenige Antworten – bitte wenden Sie sich an Beratungsstellen.
Wenn Sie keinen Anspruch auf vorrübergehenden Schutz haben oder das zur Zeit noch nicht klar ist, sollten Sie rechtzeitig vor dem 23. Mai 2022 einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Mit einem rechtzeitig gestellten Antrag erhalten Sie die sogenannte Fiktionsbescheinigung, die Ihren Aufenthalt weiter erlaubt, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat. Sie sind damit nicht ausreisepflichtig. Spätestens dann sollten Sie aber dringend unabhängige und individuelle Beratung suchen.

Unterstützung für internationale Studierende, die aus der Ukraine fliehen müssen:
Kontakt Ungarn: +233244499939,
Kontakt Ukraine: +380631133989.
Menschen die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit etc. an der polnischen Grenze abgewiesen wurden, können sich bei der Grupa Granica melden.

Es gibt ein Pad, in dem Informationen und Kontakte für Drittstaatenangehörige gesammelt werden. Zudem gibt es einen Kanal auf Instagram, der ebenfalls Informationen für BIPOC und Nicht-Ukrainer*innern veröffentlicht.

Kontakt-Hotline der IOM-Ukranie
Es gibt eine kostenlose Hotline der Internationalen Organistation für Migration (IOM) für Menschen, die die Ukraine verlassen möchten, explizit auch für Menschen ohne einen ukrainischen Pass: 0 800 505 501 oder 527 (von Mobiltelefonen) (von 8.00 – 20.00).

Die Deutsche Bahn erlaubt derzeit deutschlandweit Geflüchtete auf der Ukraine die kostenfreie Nutzung des Regionalverkehrs: https://www.bahn.de/info/helpukraine | Шановні українські пасажири!

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Aufenthalt in Deutschland

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG:

Die EU hat sich am 3. März auf eine schnelle und unbürokratische Aufnahme von Schutz suchenden Menschen aus der Ukraine geeinigt und die Anwendung der EU-Richtlinie (2001/55/EG) im Falle eines „Massenzustroms“ beschlossen. Damit werden ukrainische Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die mit einem internationalen oder nationalem Schutzstatus einen Aufenthalt in der Ukraine hatten, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekommen können. Stichtag ist der 24. Februar 2022. Dies bezieht auch deren Familien mit ein, insofern die Familie schon in der Ukraine Bestand hatte.
Diese Personen müssen also keinen Asylantrag stellen!

Die Aufenthaltserlaubnis wird dann bei der Ausländerbehörde beantragt. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Landkreises oder der Stadt, in der man wohnt.

Übersicht der Ausländerbehörden in Sachsen-Anhalt

Die Aufenthaltserlaubnis wird voraussichtlich zunächst für ein Jahr erteilt und soll bis auf eine Dauer von drei Jahren verlängert werden.

Flyer des BMI zur neuen EU-Richtlinie vom 3.3.2022

Der vorübergehende Schutz nach §24 AufenthG beinhaltet:
  • Recht auf Erwerbstätigkeit: Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG sollen mit dem Eintrag »Erwerbstätigkeit erlaubt« ausgestellt werden, die Ausländerbehörden sollen hier keinen Spielraum haben. Bis die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, soll auch die Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk »Erwerbstätigkeit erlaubt« versehen werden. Der Begriff Erwerbstätigkeit erfasst dabei sowohl die unselbständige, abhängige Beschäftigung als auch jede selbständige Tätigkeit.
  • Anspruch auf Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem so genannten Asylbewerberleistungsgesetz (auch wenn diese Menschen keine Asylbewerber*innen sind), das heißt die Menschen erhalten Leistungen vom Sozialamt und sind über das Sozialamt krankenversichert. Die Auszahlung der Leistungen, wie auch die Praxis der Gesundheitsversorgung ist in den einzelnen Landkreisen teils unterschiedlich geregelt. Außerdem besteht auch ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder wenn nach deren Beendigung Arbeitslosengeld I bezogen wird oder Elternzeit genommen wird. Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt im Bundesgebiet.
  • Zugang zu Deutschkursen: Der Zugang zu Integrationskursen ist auf Antrag möglich. Dieser kann bei den zuständigen Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Um die Teilnahme am Integrationskurs frühestmöglich zu ermöglichen, soll in der Fiktionsbescheinigung ein Hinweis auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG enthalten sein.
  • Zugang zum Schulsystem: Alle Kinder unterliegen in Deutschland bis zu einem gewissen Alter der Schulpflicht. Da das Bildungssystem in Deutschland Sache der einzelnen Bundesländer ist, gibt es hierzu unterschiedliche Verfahrensweisen. Mehr Informationen finden Sie auf Handbook Germany.
  • Recht auf Familiennachzug: Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG können Familiennachzug für Ehegatt*innen und minderjährigen Kindern beantragen. Die Sicherung des Lebensunterhalts darf dabei ebenso wenig eine Rolle spielen wie das Vorliegen einer geklärten Identität oder die Erfüllung der Passpflicht. Auch wenn Sie in Deutschland Sozialleistungen beziehen, können der Familiennachzug der engsten Angehörigen erfolgen. Nachgezogene Familienangehörige erhalten nicht wie sonst üblich eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, sondern ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz. Sie können hier direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen, ohne zuvor ein Visumverfahren vom Ausland aus durchführen zu müssen. Sonstige Familienangehörige – wie beispielsweise die Eltern von Volljährigen. die in Deutschland vorübergehenden Schutz gefunden haben – können unter den sehr engen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG nachziehen. Der Nachzug muss dann zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die nachzugswillige Person pflegebedürftig ist und im Herkunftsland keine Pflege zur Verfügung steht. Die Situation in der Ukraine allein dürfte aber in der Regel keine außergewöhnliche Härte darstellen, sofern nicht noch entsprechende Regelungen getroffen werden sollten.

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Asylantrag

Asylantrag für Menschen mit ukrainischem Pass

Menschen mit ukrainischem Pass sollten keinen Asylantrag stellen. Die Bedingungen des §24, der oben beschrieben ist, sind viel besser als die eines Asylantrags.

[Asylanträge sind außerdem problematisch, da die Ukraine kein Verfolgerstaat ist. Anträge auf Asyl wegen Krieges wird das Bundesamt [für Migration und Flüchtlinge] erstmal ungeprüft liegen lassen. Folge des Asylantrags wäre unter anderem ein Arbeitsverbot für die erste Zeit.]

Asylanträge und Dublin-Verfahren für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine

Auch Menschen, die keinen ukrainischen Pass haben, sollten vorerst keinen Asylantrag stellen – wenn überhaupt erst nach individueller Beratung. Ein Asylantrag bedeutet nämlich die Unterbringung in einer Asylunterkunft, auch wenn die Menschen bereits privat untergebracht sind sowie die Zuweisung in ein bestimmtes Bundesland und evtl. später in einen bestimmten Landkreis. Ein Umzug in eine andere Stadt, um dort beispielsweise das Studium fortzusetzen, ist dann in der Regel nicht möglich. Außerdem führt ein Asylantrag zu einer Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das bedeutet, dass vor Abschluss des Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, außer wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Bitte suchen Sie Beratungsstellen oder Rechtsanwält*innen für Migrationsrecht auf und lassen sich beraten!

Sozialrecht, Arbeitsmarktzugang und Wohnen

Kann ich Sozialleistungen beziehen?

Sollte Ihnen – nach einer entsprechenden Beschlussfassung durch die EU – ein vorübergehender Schutz (nach § 24 AufenthG) gewährt werden, sind Sie zum Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln sichern können.

Umfassende Informationen bietet die tabellarische Übersicht der GGUA: Sozialrechtliche Rahmenbedingungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

Bis zu dieser Beschlussfassung hat Sachsen-Anhalt entschieden, dass aus dem Kriegsgebiet geflohene ukrainische Staatsangehörige auch in der Übergangszeit, in der noch kein vorübergehender Schutz (nach §24 AufenthG) möglich ist, die Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können.

Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben (was nicht erforderlich ist – siehe oben), sind Sie ebenfalls zum Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt.

Darf ich arbeiten?

  • Bei visumsfreiem Aufenthalt (mit biometrischem Pass) und Aufenthalt mit Besuchsvisum (ohne biometrischen Pass): Grundsätzlich kann in diesem Zeitraum nicht gearbeitet werden. Von dem Arbeitsverbot sind ausnahmsweise einzelne Personen mit Führungspositionen in Unternehmen, Wissenschaftler*innen, Forscher*innen, karitative Beschäftigte, Journalist*innen und Berufssportler*innen ausgenommen (§ 17 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 30 BeschV). Lassen Sie sich dazu von einer Beratungsstelle in Deutschland beraten.
  • Bei Asylantragstellung: Asylantragsteller:innen, die eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts nicht arbeiten. So lange Asylantragsteller:innen in einer Erstaufnahmeeinrichtungen leben, dürfen sie sogar erst nach 9 Monaten arbeiten. Nach 9 Monaten muss aber Asylantragsteller:innen mit einer Aufenthaltsgestattung die Arbeit erlaubt werden.
  • Mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG: Es ist beschlossen worden, dass allen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz eine Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörden erteilt werden soll.

Wo kann ich fürs Erste unterkommen?

Das Land Sachsen-Anhalt stellt zur Unterbringung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen, für die keine andere Unterbringungsmöglichkeit besteht (zum Beispiel bei Freunden, Verwandten oder in Kommunen), eine erste zentrale Zwischenunterbringung bereit. Dabei handelt es sich um das Hotel Ambiente, Gröperstraße 88, in 38820 Halberstadt.

Es wird geprüft, ob über die vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten hinaus kurzfristig weitere Kapazitäten geschaffen werden können – und zwar sowohl beim Land als erster (Zwischen-)Anlaufstelle als auch bei den Kommunen.

Gesundheitsversorgung

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Sachsen-Anhalt stellt mehrsprachige Informationen zu Fragen rund um Gesundheitsversorgung zur Verfügung (deutsch, ukrainisch, russisch).

Das Medinetz Halle hat Informationen zu aufenthaltsrechtlichen und sozialrechtlichen Dingen für Menschen in Halle gesammelt, die aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflohen sind

Informationen für Menschen, die schon vor Kriegsausbruch in Deutschland waren

Ich bin schon vor dem Angriffskrieg in Deutschland gewesen. Gelten diese Regeln auch für mich?

Von den oben genannten Regeln sind Personen aus der Ukraine, die im Asylverfahren sind oder nur eine Duldung haben, nicht direkt umfasst. Bislang wurden Asylverfahren von Antragsteller*innen aus der Ostukraine mit Verweis auf die Schutzmöglichkeit in der Westukraine meist abgelehnt. Diese Entscheidungspraxis wird nun geändert werden müssen. Menschen, die in Deutschland sind oder jetzt nach Deutschland kommen und Asyl beantragen möchten, sollten sich nicht nur deswegen unbedingt vorher individuell beraten lassen. Bitte suchen Sie dazu eine Migrationsberatungsstelle auf: https://www.fluechtlingsrat-lsa.de/adressen-und-beratungsstellen/kontakte-landesweit/

Ich habe eine Duldung, muss ich ausreisen?

Die Abschiebung in die Ukraine ist ausgesetzt. Lassen Sie sich beraten, wie es weitergehen kann. Es gibt unterschiedliche Wege, in Deutschland bleiben zu können. Kontakte zur Asylverfahrensberatung finden Sie unten.

Informationen für hier lebende wehrpflichtige Ukrainer. Darf ich ausreisen und später wiederkommen?

Die Duldung erlischt an der Grenze, eine Rückkehr ist ausgeschlossen. Aufenthaltserlaubnisse erlöschen bei einer Unterbrechung des Aufenthalts von mehr als 6 Monaten.

In der Regel müssen Sie Ihre Ausbildung ohne Unterbrechung machen. Ein Pausieren der Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich: Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit.

Wehrdienst im Ausland zählt nicht dazu. Wehrdienstverweigerung ist in der Ukraine eine Straftat und kann ein Schutzgrund sein. 

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Weitere Infos

Erste Schritte in den Landkreisen

Die Hotline der Sprachmittlung Sachsen-Anhalt (SiSA) steht für Fragen zur Verfügung: Gleichzeitig steht die Hotline der Sprachmittlung Sachsen-Anhalt (SiSA) – per Telefon unter 0345 2138 9399 und per E-Mail an sprachmittler@lamsa.de.

Halle (Saale): Die Stadt Halle hat im „Kulturtreff“ in Halle-Neustadt, Am Stadion 6 eine zentrale Aufnahmestelle eingerichtet. Dort kann die notwendige Anmeldung in der Stadt, die Registrierung bei der Ausländerbehörde und die Beantragung von Sozialleistungen erfolgen.

Ankommen in Magdeburg

Für die Erstellung dieser Informationen nutzen wir Materialien anderer Flüchtlingsräte und von PRO ASYL, aber auch offizielle Quellen. Wir bitten um Verständnis, wenn wir für die Aktualität verlinkter Inhalte keine Gewähr übernehmen können.

Die Informationen sind vom Projekt »Fachstelle Flucht und Asyl« bereit gestellt. Das Projekt wird gefördert durch:

 

 



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