Der Landrat des Burgenlandkreises hat in seiner Dienstanweisung vom 23. Januar 2022 den zuständigen Behörden Vorgaben zu einer wohlwollenden Umsetzung der Vorschriften zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, insbesondere zu den Ermessensspielräumen, gemacht. Es wäre wünschenswert, wenn andere Landkreise diesem Beispiel folgen bzw. ein Landeserlass für eine einheitliche wohlwollende Auslegung sorgen würde.
Solange die im Bundeskoalitionsvertrag vereinbarten Verbesserungen auf sich warten lassen, sollten die Behörden vor Ort angehalten werden, ihre auch jetzt schon gegebenen Spielräume zu nutzen damit möglichst viele Geflüchtete die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme und Aufenthaltssicherung bekommen.
Zur Frage der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gibt es außerdem eine sehr positive Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Sachsen-Anhalt vom 9.11.2021. Die Entscheidung ist auch deshalb so bemerkenswert, weil dieser Anspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Begründung festgestellt worden ist, dass eine Ermessensreduzierung „auf Null“ vorliegt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es nicht zulässig ist, ein Beschäftigungsverbot wegen einer in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung zu erlassen, wenn der*die Antragstellende im Laufe des Verfahrens wieder mitwirkt.
Die oben genannte Dienstanweisung greift das Urteil auf S. 12 auf.