Anders als Deutsche und Unionsbürger*innen, für die ein Personalausweis ausreicht, sind Drittstaatsangehörige in der Regel nach § 3 AufenthG verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen, um sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Immer wieder sind die Kosten der Passbeschaffung ein großes Problem in der Beratungspraxis, welches zu vielen Unsicherheiten führt. Die Kosten für die Fahrt zur Botschaft bzw. zum Konsulat und den Pass betragen oft mehrere hundert Euro – je nach Herkunftsstaat entstehen für mehrköpfige Familien sogar Gebühren im vierstelligen Bereich.
Wer kommt für diese Kosten auf? Müssen die Sozialämter bzw. Jobcenter die Kosten übernehmen und wenn ja, nach welchem Gesetz? Erfolgt die Leistung als Beihilfe oder dürfen Darlehen gewährt werden?
Verena Wörmann von der GGUA hat eine Arbeitshilfe erstellt, in der die Ansprüche und Rechtsgrundlagen für die Leistungssysteme SGB II, SGB XII und AsylbLG (Grundleistungen, Analogleistungen, § 1a AsylbLG) dargestellt werden. Die Arbeitshilfe gibt es hier: