[Erlass] Ausbildungsduldung in Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt hat einen neuen Erlass zur Konkretisierung und Erläuterung der Umsetzung der Ausbildungsduldung nach §60c Aufenthaltsgesetz erstellt, den wir hier zunächst unkommentiert einstellen.

Er ergänzt die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 20.12.2019 und enthält wichtige Klarstellungen, u.a. zu folgenden Themen:

  • Zug-um-Zug-Verfahren wie die Ausbildungsduldung erteilt werden kann (S. 3)
  • Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, u.a. auch sog. „Kettenpraktika“ (S. 4)
  • Eine Versagung der Ausbildungsduldung ist auf Fälle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs beschränkt. (S. 5)
  • Nach der neuen Rechtslage (§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG) ist über die Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung mit der Ausbildungsduldung zu entscheiden.
  • Erwerbstätigkeitsverbot & Mitwirkungspflichten (S. 7/8)
  • Bei der Klärung der Identität handelt es sich um die zentrale Neuerung in den Versagungsgründen zur Ausbildungsduldung. (S. 9-11)
  • Das „Absehensermessen“ nach § 60c Abs. 7 AufenthG ist jedenfalls dann eröffnet, wenn die Identitätsklärung trotz bestmöglicher Bemühungen des Antragstellers erfolglos geblieben ist. (S. 11/12)
  • Duldungen nach § 60a AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) oder erheblichen öffentlichen Interessen im Vorfeld der Ausbildung (S. 13)
  • Zusammenarbeit mit Migrationsberatungsstellen (S. 14)

Arbeitshilfe

Paritätischer Gesamtverband: Ausbildung und Arbeit als Wege zu einem sicheren Aufenthalt? Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung. Oktober 2020.

Die Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands setzt sich ausführlich mit der „neuen“ Ausbildungsduldung des § 60c AufenthG sowie der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG auseinander. Zudem werden die Aufenthaltstitel dargestellt, die im Anschluss an die jeweiligen Duldungen erteilt werden können. Dies sind die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Abs. 1a AufenthG und die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b Abs. 6 AufenthG. Die rechtlichen Ausführungen werden durch Praxistipps sowie Hinweise auf Rechtsprechung und Weisungen durch Bund und Länder fallbezogen aufbereitet.



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