Kleine Anfrage: Kostenbeteiligung in Gemeinschaftsunterkünften

Von Geflüchteten, die über ein eigenes Einkommen verfügen, können auf Grundlage von Gebührensatzungen oder Entgeltsatzungen Kosten für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterbringung erhoben werden. Sozialversicherungspflichtige beschäftigte Geflüchtete, die zum Mindestlohn in Höhe von 9,19 € / Stunde arbeiten, verfügen (je nach Familienstand) über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.100 bis 1.300 €.

Zahlen aus anderen Bundesländern zeigen, dass die individuelle Gebühren- bzw. Entgeldbelastung um bis zu 475 % variiert. Selbst innerhalb einzelner Kommunen finden sich zum Teil große Unterschiede. Geflüchtete müssen teils überwiegende Teile ihres monatlichen Nettoeinkommens für die Unterbringung aufwenden.

[Sowohl die Hamburger als auch die Bayerische Gebührenordnung wurden bereits als rechtswidrig eingestuft; VGH München, Beschluss v. 16.05.2018 – 12 N 18.9).

Hierzu beantwortete der Landtag Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Kleinen Anfrage mehrere Fragen, die Sie hier einsehen können: 191119_KA-GRÜNEN_Vorabdruck_Unterbringungen-Kosten

Hier einige wichtige Erkenntnisse:

  • Derzeit leben in Sachsen-Anhalt nur 250 Personen in Gemeinschaftsunterkünften, die eigtl. bereits auszugsberechtigt wären.
  • 111 annerkannte Schutzberechtigte leben derzeit in Übergangswohnheimen.
  • 26.161 anerkannte Schutzberechtigte leben derzeit in dezentraler Unterbringung.
  • Lediglich Dessau-Roßlau und Magdeburg verfügen über Gebührenverordnungen.
  • Bisher wurden keine Kommunalaufsichten eingeschaltet, um Regelverstöße zu analysieren.

Für genaue Angaben zu den jeweiligen Landkreisen lesen Sie bitte Anlagen 4 und 5 hier.



diesen Beitrag teilen
Nach oben scrollen