Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in Deutschland im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und betreut. Diese ist bei Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für die jungen Menschen zuständig. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht sogar ein sog. Regelrechtsanspruch auf Unterstützung. Dennoch endet für viele junge Geflüchtete die Jugendhilfe oftmals schon mit 18 Jahren.
Nicht wenigen wird damit ihr Rechtsanspruch auf weitere Hilfe verwehrt – viele sind darüber hinaus in Unkenntnis über ihre Rechte und Rechtsansprüche.
Zahlreiche Übergänge bzw. Veränderungen entstehen mit dem Erreichen der formalen Volljährigkeit. Neben der Beendigung der Vormundschaft erlischt ein etwaiger Nachzugsanspruch der Eltern, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde, und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren fallen Schutzvorgaben weg, die bislang vor Abschiebung schützten. Gleichzeitig tritt die Verfahrensfähigkeit im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren ein. Zusätzlich zu den ohnehin bestehenden zahlreichen Brüchen im jungen Erwachsenenalter haben junge Geflüchtete vielfach mit weiteren Belastungen umzugehen bei gleichzeitig vergleichsweise geringeren Ressourcen und zusätzlichen Barrieren. In manchen Fällen bedeutet das Ende der Jugendhilfe zudem der Umzug in eine Gemeinschafts-, Flüchtlings- oder sogar Obdachlosenunterkunft.
Soweit der junge Mensch mit 18 Jahren um Hilfe und Unterstützung bittet, ist die Jugendhilfe hier in der Verantwortung. Ein besonderes Antragserfordernis sowie konkrete Anforderungen, wie etwa eine bestimmte Mitwirkungspflicht, an die Bedarfsgeltendmachung setzt die Gewährung von Hilfe nicht voraus.
Die Jugendhilfe hält ein breites Angebotsspektrum vor, um auch junge Volljährige bedarfsgerecht zu unterstützen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kommen als Unterstützungsformen insbesondere die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII), die Begleitung und Unterbringung in sozialpädagogisch begleiteter Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB VIII) sowie die gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) in Betracht. Junge Geflüchtete, egal ob im Besitz einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis, sind von diesen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nicht ausgenommen, da der Geltungsbereich des SGB VIII ausdrücklich auch für sie eröffnet ist (§ 6 Abs. 2 SGB VIII).
Welche Hilfe in Betracht kommt, hängt vom konkreten Bedarf und den Voraussetzungen im Einzelfall ab. Vielfach schließt sich an die Hilfe zur Erziehung die Hilfe für junge Volljährige an, da sie als Regelrechtsanspruch und Fortsetzungshilfe konzipiert ist. Die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige sieht unterschiedliche Unterstützungsformen vor und richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Diese reichen von der Unterbringung in Wohngruppen (§ 34 SGB VIII), der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) bis hin zu ambulanten Hilfen (§ 30 SGB VIII). Die Krankenhilfe wird hierbei umfänglich sichergestellt (§ 40 SGB VIII). [2]
Schwerpunkt: Was tun bei Ablehnung der Hilfen für junge Volljährige ?
Im Falle einer unrechtmäßigen Ablehnung des Antrages auf Hilfen für junge Volljährige kann versucht werden – auch mit Hilfe von Ombudschaftsstellen – eine Einigung mit dem örtlichen Jugendamt zu erzielen. Erforderlich für die rechtmäßige Ablehnung ist eine einzelfallbezogene Begründung des Jugendamts.
Wird die Ablehnung nicht begründet oder erfolgt diese nur pauschal, also nicht auf den Einzelfall bezogen, kann dies gerichtlich überprüft werden. Der junge Mensch kann seinen Regelanspruch nämlich beim örtlichen Verwaltungsgericht einklagen, wenn die Ablehnung der Hilfe rechtswidrig erscheint.
Um gerichtliche Schritte gehen zu können, benötigen die meisten jungen Menschen Unterstützung, sowohl rechtlich als auch durch eine fachliche pädagogische Begleitung auf Trägerebene. Vielfach müssen Träger bis zur endgültigen Entscheidung über eine Hilfegewährung in Vorleistungen gehen, dies lohnt sich jedoch in den meisten Fällen und kann für die jungen Menschen zukunftsentscheidend sein.
Bei Beendigung der Jugendhilfe während der Inobhutnahme/ vorläufigen Inobhutnahme aufgrund von Volljährigkeit ist zu empfehlen, umgehend Hilfe für junge Volljährige zu beantragen. Wird diese nicht direkt im Anschluss an die Beendigung der Inobhutnahme gewährt kommt es zu einer Schutzlücke. Um dies zu vermeiden, kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf Hilfe für junge Volljährige und damit eine mögliche stationäre Unterbringung vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.
(Überwiegende Textabschnitte von der Homepage des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V.) Mehr dazu unter: https://b-umf.de/p/junge-volljaehrige/)
Hilfreiche Materialien:
Ablauf des §41 SGB VIII Antrags- und Widerrufsverfahrens im Jugendamt
Arbeitshilfe zur Beantragung der Hilfen für junge Volljährige
Themenseite des BumF e.V.: Junge Volljährige