Neues Asylbewerberleistungsgesetz – ab 1. März 2015 in Kraft

 

Am 01.03.2015 tritt das neue Asylbewerberleistungsgesetz tritt am 1. März in Kraft.

Die neue Rechtslage kann ebenfalls hier nachgelesen werden.

Nach § 2 AsylbLG erhalten alle Flüchtlinge, die “die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben”, nun nach 15 Monaten Leistungen nach SGB XII.

Das Sachleistungsprinzip wurde nicht abgeschafft – es ist lediglich der Grundsatz umgekehrt worden. Es sollen „vorrangig“ Geldleistungen gezahlt werden, die jedoch auch als Sachleistungen erbracht werden können.
Die Möglichkeit der Leistungskürzungen bleibt weiterhin bestehen.

Ein Systemwechsel vollzieht sich für diejenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.

Diese Personen erhalten zukünftig Leistungen durch das Jobcenter nach dem SGB II.

Dies gilt leider nicht für die Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 „wegen des Krieges“ sowie § 25 Abs. 4 Satz 1 – diese bleiben auch künftig dauerhaft im AsylbLG.

Hier eine Arbeitshilfe zur Frage SGB II oder AsylbLG, sowie der neue Gesetzestext inkl. einer Tabelle der künftig geltenden Regelbedarfsstufen (siehe unten), da die im verabschiedeten Gesetzestext stehenden schon wieder veraltet sind:

Das AsylbLG ab 1. März 2015 inkl. der neuen Regelbedarfsstufen (Gesetzestext)

Arbeitshilfe: AsylbLG oder SGB II? (März 2015)

 

Siehe dazu auch:

http://www.ggua-projekt.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/asylblgnovember.pdf

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Novelle-2014.html

http://www.asyl.net/index.php?id=130&tx_ttnews%5Btt_news%5D=52045&cHash=870b461f33961d31404c7843ebd8f8a3


Künftig auch Kinderzuschlag möglich für Personen mit § 25 Abs. 5 AufenthG

Durch die ab 1. März geltende Überführung von § 25 Abs. 5 AufenthG ins SGB II (sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt), entsteht auf indirektem Wege auch ein Zugang zum Kinderzuschlag.

Dieser wird gezahlt, wenn durch ihn eine „Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird“ (und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. Mindesteinkommen usw.). Eine Hilfebedürftigkeit kann jedoch nur vermieden werden, wenn dem Grunde nach auch der Zugang zum SGB II besteht – und dieser bestand für § 25 Abs. 5 eben nicht

Zum Anspruch auf Kindergeld (und damit auch Kinderzuschlag) ist zudem zu beachten, dass die Regelung in § 62 EStG nur noch eingeschränkt anwendbar ist:

Nach § 62 Abs. EStG haben Personen mit § 25 Abs. 5 nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie bereits seit drei Jahren in Deutschland leben und aktuell erwerbstätig sind (bzw. Arbeitslosengeld 1 beziehen ). Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. E der Richtlinie 2011/98/EU („Drittstaatsarbeitnehmerrichtlinie“) müssen aber drittstaatsangehörige Ausländer*innen mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland hinsichtlich der Familienleistungen ebenso behandelt werden wie die eigenen Staatsangehörigen.

Darüber hinaus liegt die Frage des eingeschränkten Kindergeldanspruchs für bestimmte Ausländergruppen zur Prüfung beim Bundesverfassungsgericht vor: Dies soll auf Antrag des Finanzgerichts Niedersachsen darüber entscheiden, ob die vom Gesetzgeber gewollte Diskriminierung und Exklusion ausländischer Staatsangehöriger beim Kindergeld verfassungswidrig ist (vgl.: Presseinformation des Niedersächsischen Finanzgerichts).

 



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